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Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu 90 Euro je Übernachtung erstattet. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie unvermeidbar sind oder die zuständige Stelle sie vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt hat. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise, zu kürzen. Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent betragen.
Werden Übernachtungskosten nicht geltend gemacht, wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gewährt.
wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist oder
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort, außer wenn dabei eine Übernachtung am Wohnort außerhalb der Wohnung aus dienstlichen Gründen angeordnet ist.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Werden Übernachtungskosten nicht geltend gemacht, wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro je Übernachtung…
Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu 120 DM je Übernachtung erstattet. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten können erstattet…
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: „Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe…
Das Übernachtungsgeld für die notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, so werden…
in Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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