Art. 5 Nr. 2 HBG 2015/2016 SNHaushaltsbegleitgesetz 2015/2016
„(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen sowie die…
§ 58 Abs. 5 LNatSchG NRWGesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die…
§ 2 Abs. 1 Reit-VOVerordnung über das Reiten im Wald (Reit-VO) Vom 17. November 2004
Gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes gesperrte Wege werden von der Forstbehörde durch Schilder gekennzeichnet.
§ 62 Abs. 1 LNatSchG NRWGesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.