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Gemäß § 27 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes gesperrte Wege werden von der Forstbehörde durch Schilder gekennzeichnet.
Wege, auf denen lediglich das Reiten von Pferden nicht gestattet ist, werden mit einem Reitverbotschild gemäß Anlage 1 beschildert. Wege, auf denen das Reiten und Führen von Pferden untersagt ist, werden mit einem Pferdeverbotschild gemäß Anlage 2 gekennzeichnet.