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Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Sachkunde und verfügt über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung, wenn er die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt.
Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben geeignet ist.
Anerkannte Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen die Versicherung in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.
Das Anerkennungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit…
Der Sachverständige muss die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A und die Anforderungen nach Abschnitt B für mindestens ein Sachgebiet nach § 1 Abs. 2…
Sachverständiger kann jede natürliche Person sein, die über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und…
In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 5 Satz 2 werden die Wörter „Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung“ jeweils durch die Wörter „Sachkunde,…
Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen. Hierfür ist Folgendes nachzuweisen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.