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Sachverständige, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt wurden, sind im Umfang dieser Anerkennung als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG anzusehen.
Die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung eines Sachverständigen können für eins oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt werden:
Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung,
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze,
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
Sanierung,
Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.
Die Anerkennung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Vorliegen von Voraussetzungen, die dieser Verordnung gleichwertig sind, entfaltet dieselben Wirkungen wie eine Anerkennung nach Absatz 1. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.
Sachverständige oder Sachverständiger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes ist, wer unabhängig und aufgrund besonderer…
Als Sachverständige werden nur natürliche Personen zugelassen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit…
Als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG werden nur natürliche Personen zugelassen, die nach den Anforderungen dieser Verordnung…
In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 4 Satz 1 das Wort „Feststellung“ jeweils durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt und in Absatz 4 Satz 1 wird das Wort…
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen, müssen die für diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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