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Auf Antrag des Sachverständigen überprüft die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk er seine Hauptniederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz hat (zuständige Industrie- und Handelskammer), ob der Sachverständige die Anforderungen nach § 2 erfüllt. Für die Überprüfung von Sachverständigen, die im Freistaat Sachsen weder ihre Hauptniederlassung noch ihren Hauptwohnsitz haben, ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, bei der der Sachverständige seinen Antrag zuerst stellt. Der Sachverständige hat in seinem Antrag anzugeben, auf welche der in § 1 Abs. 2 genannten Sachgebiete sich die Überprüfung der Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung erstrecken soll.
Zur Überprüfung der Sachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung nach § 2 Abs. 1 bedient sich die zuständige Industrie- und Handelskammer eines von ihr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft berufenen Fachgremiums. Die Industrie- und Handelskammern können hierzu auch ein gemeinsames Fachgremium berufen sowie Kooperationen mit Stellen eingehen, die in anderen Bundesländern für den Vollzug von § 18 BBodSchG zuständig sind.
Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Altlasten nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4012) geändert worden ist, ist bei der Überprüfung der Anforderungen nach § 2 zu berücksichtigen.
Die Anerkennung, dass ein Sachverständiger die Anforderungen nach § 2 erfüllt, wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer durch Bescheid getroffen. In dem Bescheid sind die Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 zu bezeichnen, für die die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung anerkannt wurden.
Ein Sachverständiger kann nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische…
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl.…
Der Sachverständige muss die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A und die Anforderungen nach Abschnitt B für mindestens ein Sachgebiet nach § 1 Abs. 2…
die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine…
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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