§ 2 Abs. 1 SächsIHKGGesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts…
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b SN-17514Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen sowie weiterer Wirtschaftsgesetze
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach § 10 des Gesetzes…
§ 6 SächsIHKGGesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl.…