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Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit nicht durch Gesetz eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
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