Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Arbeit und Verkehr“ und die Wörter „vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern findet eine Vermögensauseinandersetzung statt; im Streitfall entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Aufsicht“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern mit Sitz im Freistaat Sachsen führt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch die Wörter „Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Prüfung des Jahresabschlusses Die Aufsichtsbehörde kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen (Prüfungsrichtlinien).“
§ 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Bestellung von Sachverständigen Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit nicht durch Gesetz eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.“
Die §§ 7 und 9 werden aufgehoben.
§ 2 wird wie folgt geändert:
§ 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S.…
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
die Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Errichtung und…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.