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(außer Kraft)
Die Parteien können zur Regelung des Ausgleichs Vereinbarungen treffen, die eine Leistung auch in pauschalierter Form ermöglichen (Pauschalausgleich).
Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung festgelegt (§ 22 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 5).
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten…
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen abschließen, die sich für sie aus…
Ausgleichsberechtiger ist, wer einen Anspruch auf Ausgleich im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG hat.
Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.