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Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird gewährt bei Unterbringung in einem der Schule zugeordneten Internat für Schülerinnen und Schüler:
am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen,
in der vertieften Ausbildung an Gymnasien gemäß § 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
an Oberschulen, die mit den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung gemäß Ziffer I der VwV Sportbetonte Schulen vom 17. August 2022 (MBl. SMK S. 240), in der jeweils geltenden Fassung, kooperieren.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde übermittelt den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu Beginn eines jeden Schuljahres die Liste der Internate, die den Schulen zugeordnet sind.
Die außerhäusliche Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 120 Minuten und bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen mindestens 90 Minuten betragen würde. Für Schülerinnen und Schüler des Landesgymnasiums Sankt Afra zu Meißen und des Landesgymnasiums für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden gilt eine außerhäusliche Unterbringung unabhängig von der Gesamtwegezeit stets als notwendig.
Es wird ein monatlicher Betrag von 195 Euro gewährt. Ein monatlicher Betrag von 295 Euro wird gewährt, wenn Schülerinnen und Schüler oder im Fall ihrer Minderjährigkeit deren Eltern Leistungen erhalten nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 6 des…
an Schulen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen und an Schulen, die aufgrund der Schulordnungen der Förderung des Sports dienen, mit der Verpflichtung zum…
Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren nach § 38a Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Schülerinnen und…
„§ 5a Übergangsregelung Schülerinnen und Schülern, die bereits einen studienqualifizierenden oder berufsqualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe II oder…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für ihre Einwohner mit Hauptwohnsitz, denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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