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Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen.“
1Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. 2Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder dem…
Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Bis zum…
Die Erziehungsberechtigten können die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler…
1Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 2Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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