§ 14 SchoG
Teilnahme am Religionsunterricht
1Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. 2Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder dem Schüler zu. 3Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich abzugeben. 4Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.