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Grundlage für Unterricht und Erziehung sind die ländergemeinsamen Bildungsstandards, Lehrpläne und Stundentafeln. Sie werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die Schule kann auf der Basis der im Schulprogramm festgelegten pädagogischen und didaktischen Grundsätze eigenverantwortlich die Erfüllung der Lehrpläne gestalten; hierbei müssen innerhalb des Schuljahres die Zeitanteile jeden Faches gemäß Stundentafel gewahrt bleiben.
Die ländergemeinsamen Bildungsstandards bestimmen, über welches verbindliche Wissen und welche Kompetenzen Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügen müssen.
Zur Sicherung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Abschlüsse sollen die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen
der allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Grundschule,
der Fachoberschule,
des Beruflichen Gymnasiums und
der Schulen des zweiten Bildungsweges
landeseinheitlich erstellt werden. Für andere Schularten können die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen landeseinheitlich erstellt werden.
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche Prüfungsaufgaben“.
In Absatz 2 werden dem Wort „Bildungsstandards“ die Wörter „Die ländergemeinsamen“ vorangestellt.
Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz bilden die Grundlage…
von der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Anforderungen und einer Prüfung abhängig gemacht werden;
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. Anforderungen an abschlussbezogenes Lernen an weiterführenden Schulen auf der Grundlage der Lehrpläne des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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