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Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter.
Die Klassensprecher vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.
§ 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen…
„Dazu können Schüler jeder Klasse nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter wählen.“
Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler einer Klasse bis zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn einen Klassensprecher und dessen…
„(4) In der Primarstufe können Schüler einer Klasse gemäß § 51 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn einen…
1In den weiterführenden Schulen im allgemeinbildenden Bereich werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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