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Die gemäß § 52 Absatz 1 gewählten Klassensprecher bilden den Schülerrat der Schule.
Dem Schülerrat obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber dem Schulleiter ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Schülerrat wählt aus der gesamten Schülerschaft einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und dessen Stellvertreter.
1In den weiterführenden Schulen im allgemeinbildenden Bereich werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen…
Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Rates sind die Sprecherinnen und…
§ 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen…
Der Schülerrat soll die Mitschüler bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vor der Beschlussfassung in einer Schülerversammlung hören. Die…
§ 57 wird § 56 und wie folgt gefasst: „§ 56 Ausführungsvorschriften Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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