§ 32 SchumG
1In den weiterführenden Schulen im allgemeinbildenden Bereich werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern aus deren Mitte direkt gewählt; in Förderschulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern ab der Klassenstufe 3 oder einer vergleichbaren Lerngruppe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aus deren Mitte direkt gewählt. 2Im Bereich der beruflichen Schulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern aus deren Mitte gewählt. 3Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher an den weiterführenden Schulen ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Schülervertretung und Mitglied der Gesamt- und Schulkonferenz. 4In den Grundschulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 3 und 4 aus deren Mitte direkt gewählt. 5Im Bereich der Grundschule soll die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung von der Schulleitung zu schülerrelevanten Themen gehört werden.