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Zuständig für die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nach § 26a des Sächsischen Schulgesetzes sind die Gesundheitsämter. Dies gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.
Der Schulleiter sorgt für die Bereitstellung von für die ärztlichen Untersuchungen und für die Wahrung des Datenschutzes geeigneten Räumlichkeiten.
Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen.…
Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in…
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Inhalt,…
Die Schulgesundheitspflege wird von den staatlichen Gesundheitsämtern nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt.
Die Schulen arbeiten mit den Gesundheitsämtern bei der Gesundheitsförderung, der Gesundheitsberatung und dem Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Möglichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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