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Ziel der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer, die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu beraten; dazu gehören auch Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Schulgesundheitspflege wird von den Gesundheitsämtern in Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern, den Schülern und den Eltern wahrgenommen.
Untersucht werden:
der physische Entwicklungsstatus;
die für das Erlernen der Kulturtechniken notwendigen Wahrnehmungsleistungen;
die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit;
die Fein- und Grobmotorik;
das Niveau der Sprachentwicklung;
der Ernährungszustand;
der Haltungs- und Bewegungsapparat und
Hinweise auf psychosoziale Auffälligkeiten und auf ansteckende oder chronische Krankheiten.
Untersuchungen sind
die Schulaufnahmeuntersuchung für alle schulpflichtigen und die von den Eltern gemäß § 27 Absatz 2 angemeldeten Kinder,
die allgemeine Schuluntersuchung in der Klassenstufe 6,
zusätzliche allgemeine Schuluntersuchungen an den Förderschulen,
die Vorstellung beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst für minderjährige Schüler in allen Klassen- und Jahrgangsstufen auf Wunsch der Eltern oder auf Veranlassung der Schule mit Einwilligung der Eltern und
die Wiedervorstellung, die vom zuständigen Gesundheitsamt nach ärztlichem Ermessen angeboten werden kann.
Die Kinder und Jugendlichen sind verpflichtet, sich den Untersuchungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu unterziehen. Die Eltern können anwesend sein. Bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist die Anwesenheit eines Elternteils erforderlich. Den Eltern obliegt es, die erforderlichen Auskünfte zu geben. Das Ergebnis der Untersuchungen ist nur den Eltern mitzuteilen. Das zuständige Gesundheitsamt informiert den Schulleiter über die notwendigen schulischen Maßnahmen und gibt die erforderlichen allgemeinen Hinweise, soweit aus den Ergebnissen der Untersuchungen Folgerungen für die Schule zu ziehen sind.
Die Eltern können die Untersuchungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 bis 5 durch einen Kinder- oder Hausarzt durchführen lassen. Die Untersuchung muss den Vorgaben für die Untersuchungen durch die Gesundheitsämter entsprechen. Die Eltern legen dem Schulleiter eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchungen vor.
Die Eltern sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im Schulbetrieb auswirken können, der Schule mitzuteilen.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Verfahren, Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege zu regeln.
Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 sowie Absätze 4, 6 und 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft und ihre Schüler entsprechend. Die Gesundheitsämter können Untersuchungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 bis 5 für Schüler an Schulen in freier Trägerschaft anbieten; Absatz 4 Satz 1 gilt für diese Untersuchungen nicht.
Angehörige des sorbischen Volkes haben das Recht, die Untersuchung in sorbischer Sprache wahrzunehmen.
Die Schulen arbeiten mit den Gesundheitsämtern bei der Gesundheitsförderung, der Gesundheitsberatung und dem Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Möglichkeiten…
1Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, Lehrkräfte und alle sonstigen an der Schule tätigen Bediensteten sowie Schülerinnen und Schüler sind…
Ziel der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu…
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich bei schulärztlichen und schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen, insbesondere zur Einschulung, untersuchen…
Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 sowie Absätze 4, 6 und 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft und ihre Schüler entsprechend. Die Behörden des öffentlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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