§ 18 ASchO
Erkrankt ein Schüler an einer Krankheit gemäß § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung (z.B. Diphtherie, Masern, Scharlach, Windpocken) oder ist er dessen verdächtig, darf er die dem Betrieb der Schule dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch ihn nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch im Fall der Verlausung.
Gleiches gilt für Schüler, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung gemäß § 34 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes aufgetreten ist oder ein Verdacht auf eine dort aufgeführte Erkrankung besteht.
Sofern ein Schüler Ausscheider gemäß § 34 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist, darf er nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Schule dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Schule benutzen und an Veranstaltungen der Schule teilnehmen.
Die Erziehungsberechtigten haben übertragbare Krankheiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 unverzüglich der Schule zu melden.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Lehrkräfte, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schulbedienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen.
Die Schulleitung hat das Gesundheitsamt und die Schulaufsichtsbehörde 3 über Tatsachen, die das Vorliegen eines der in § 34 Abs. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Gegenüber dem Gesundheitsamt sind krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Die Schulen arbeiten mit den Gesundheitsämtern bei der Gesundheitsförderung, der Gesundheitsberatung und dem Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammen. Das Gesundheitsamt kann im Einvernehmen mit der Schulleitung Reihenuntersuchungen und Untersuchungen aus besonderem Anlass durchführen. Zur Teilnahme sind alle Schüler verpflichtet; über Ausnahmen entscheidet das Gesundheitsamt.
Die Schule unterstützt das Gesundheitsamt bei Maßnahmen zur Verbesserung des Impfschutzes und der Zahngesundheit bei Schülern.
Soweit an Schulen Lebensmittel an Schüler oder sonstige Personen abgegeben werden, sind die lebensmittelrechtlichen und die Vorschriften insbesondere der §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.