§ 9 SächsSchulnetzVOAufstellung der Teilschulnetzpläne
Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Maßgabe der…
§ 23a Abs. 10 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne sowie zur Festlegung von…
§ 11 Abs. 1 SächsSchulnetzVOGenehmigungsverfahren
Der Teilschulnetzplan ist über die Schulaufsichtsbehörde bei der obersten Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Die Schulaufsichtsbehörde prüft den…
Art. 1 Abs. 4 SN-17232Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen
Die Teilschulnetzpläne nach Absatz 3 sind, soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger ist, im Einvernehmen mit den öffentlichen…
§ 15 Abs. 1 SächsSchulnetzVOForm, Inhalt und Bekanntmachung des Teilschulnetzplanes
Der Teilschulnetzplan des Freistaates Sachsen für die berufsbildenden Schulen ergeht als Allgemeinverfügung in Form eines Bescheides.