§ 9 SächsSchulnetzVOAufstellung der Teilschulnetzpläne
Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Maßgabe der…
§ 1 SächsSchulnetzVOInhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung von Teilschulnetzplänen durch die Träger der Schulnetzplanung.
§ 12 Abs. 3 SächsSchulnetzVOVollständigkeit der Unterlagen
Die Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 2 muss eine genaue Bezeichnung der Unterlagen oder Daten enthalten.
§ 11 Abs. 1 SächsSchulnetzVOGenehmigungsverfahren
Der Teilschulnetzplan ist über die Schulaufsichtsbehörde bei der obersten Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Die Schulaufsichtsbehörde prüft den…
§ 3 Abs. 3 SächsSchulnetzVOBestandteile der Teilschulnetzpläne
Über die in Absatz 1 genannten Bestandteile hinaus enthält der Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen