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Vor der Beschlussfassung über den Teilschulnetzplan sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum Entwurf des Teilschulnetzplanes anzuhören.
Der Teilschulnetzplan des Freistaates Sachsen für die berufsbildenden Schulen ergeht als Allgemeinverfügung in Form eines Bescheides.
Diese Verordnung regelt das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung von Teilschulnetzplänen durch die Träger der Schulnetzplanung.
Die Teilschulnetzpläne nach Absatz 3 sind, soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger ist, im Einvernehmen mit den öffentlichen…
Die Teilschulnetzpläne nach Absatz 3 sind, soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger ist, im Einvernehmen mit den öffentlichen…
Die Fortschreibung der Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges ist frühestens zu den nach Satz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.