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Zur Durchführung der jährlichen statistischen Erhebungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und freier Trägerschaft nach § 63b Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes (Schulstatistik) werden Daten erhoben:
zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht nach Abschnitt 1 der Anlage 1,
zu Schülerinnen und Schülern nach Abschnitt 2 der Anlage 1,
zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen nach Abschnitt 3 der Anlage 1,
zu Schulpartnerschaften sowie
zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 4 der Anlage 1.
Die statistischen Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden als Landesstatistik, diejenigen nach Absatz 1 Nummer 5 als Bundesstatistik vom Statistischen Landesamt geführt.
Für die Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 5 befragt die Schule die Eltern, ob und in welchem Rahmen ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einem Betreuungsangebot nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes betreut wird.
Die Einzelheiten über Art, Durchführung und Form der statistischen Erhebung, Erhebungsmerkmale, Art und Umfang der Auskunftspflicht, Berichtszeitraum oder…
In § 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4“ eingefügt.
Die Vorschriften der Verordnung über statistische Erhebungen an den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- und Landesseminaren im Saarland vom…
Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind:
1An den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- bzw. Landesseminaren werden jährlich statistische Erhebungen über schulbezogene Tatbestände für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.