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Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde. Sie gilt für Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung und deren Träger ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für Schulen in kirchlicher Trägerschaft bleibt Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Die Verordnung findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden ist.
Die Vorschriften der Verordnung über statistische Erhebungen an den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- und Landesseminaren im Saarland vom 23. August 2001 (Amtsbl. S. 1990), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1126) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.