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An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören. Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 14.00 Uhr.
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder…
An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten: a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und…
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu…
Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 Nummer 1 und 2 sind verboten:
1Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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