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Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 Nummer 1 und 2 sind verboten:
öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr;
öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.
An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die…
An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten: a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und…
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder…
Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein…
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.