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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),
zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.