Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landesdirektion Sachsen teilt die vom Bund dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu.
Die Zuteilung richtet sich nach einem Schlüssel, der sich je zur Hälfte aus dem Anteil des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Fläche und der Bevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des vergangenen Jahres.
Von diesem Schlüssel kann in Härtefällen, insbesondere bei engen Familienbindungen zu im Gebiet einer unteren Eingliederungsbehörde bereits wohnenden Familienangehörigen abgewichen werden.
Die höhere Unterbringungsbehörde verteilt die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden und leitet sie an diese weiter. Die…
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen (Landesaufnahmestelle) gewährleistet die Erstaufnahme…
Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt…
ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz teilt die vom Bund dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen den Landkreisen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.