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Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz teilt die vom Bund dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu.“
Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
In Satz 3 werden die Worte „Pauschalen werden“ durch die Worte „Pauschale wird“ ersetzt.
Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Übergangswohnheimen“ durch die Worte „Landkreisen und Kreisfreien Städten“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Regierungspräsidium Chemnitz darf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Daten der von ihm zu verteilenden Personen im Alter von 14 bis 65 Jahren den zuständigen Arbeitsämtern übermitteln, soweit es für die Entscheidung über die Verteilung an die unteren Eingliederungsbehörden, für eine zügige Integration der verteilten Personen nach der Ankunft in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten oder zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Arbeitsamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Regierungspräsidium Chemnitz darf dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zwecke der Familienzusammenführung folgende Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen übermitteln: a) Familiennamen,
Vornamen, gegebenenfalls unter Kennzeichnung des Rufnamens,
Geburtsdatum und
Anschrift. Zum gleichen Zweck können die gleichen Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten stammen, vom Regierungspräsidium Chemnitz an den kirchlichen Suchdienst übermittelt werden.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 3 kann im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 Satz 1 der Sächsischen Verfassung).“
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