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Zentrale Dienststelle nach § 21 desBundesvertriebenengesetzes ist die oberste Eingliederungsbehörde.
Die unteren Eingliederungsbehörden sind zuständig für:
die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG,
die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG,
die Entscheidungen über Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) in der jeweils geltenden Fassung,
die Statusfeststellung nach demBundesvertriebenengesetz.
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