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Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 68 Absatz 9, 68a Abs. 6 und 69 Absatz 3 des Asylgesetzes für Maßnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit und zur Beantragung von Asylverfahrenshaft nach § 68 Absatz 1 und 6, § 68a Absatz 1 und 3 und 69 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit Artikel 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346.
Behörden zur Durchführung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, des § 100 Abs. 2 und des § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz sowie nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Die Gemeinden werden aufgrund § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt, die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die sichtbar aufgebrachte Anschrift eines Dokumentes im Sinne des § 78 des Aufenthaltsgesetzes zu ändern.