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Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für
die Entgegennahme eines Berichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), in der jeweils geltenden Fassung,
die Verlängerung einer Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
die Prüfung der Qualität von Daten nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und
die Übermittlung von Berichten einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Übermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen.
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht, wenn
die Betreiber Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen,
die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1, jedoch Informationen über
die Freisetzung von Schadstoffen in Wasser oder
die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser außerhalb des Standortes
übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung wasserrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen oder
übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen.
Soweit Staatsbehörden die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, aber Landkreise und Kreisfreie Städte die Durchführung wasserrechtlicher oder abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, Informationen der Betreiber, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, auf Anforderung der Staatsbehörden zu prüfen. Eine entsprechende Pflicht besteht für Staatsbehörden in den Fällen des Absatzes 1.
nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauftragten, Erlaubnis, Registrierung, Gebührenerhebung) und Artikel 8 Abs. 2 (Auskunft über Vorgänge mit…
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse“.
ist die Landesdirektion Sachsen, soweit keine Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu…
Zuständige Behörde zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und…
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständig für den Vollzug der in § 1 genannten Regelungen, soweit nicht in dieser oder in anderen Verordnungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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