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Zuständige Behörde zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 andere Stellen ausdrücklich benannt sind.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist, soweit nicht in dieser Verordnung andere Behörden ausdrücklich benannt sind, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.