§ 22 BStatGGesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr…
§ 24 LStatG NRWStatistikgesetz Nordrhein-Westfalen
Wer entgegen § 19 Einzelangaben zusammenführt oder solche Angaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit…
§ 20 Abs. 1 SLStatGGesetz Nr. 1249 - Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG) Vom 24. Oktober 1989
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Statistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Betriebs- oder…
§ 19 LStatG NRWStatistikgesetz Nordrhein-Westfalen
Die Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung…
§ 21 BStatGGesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-,…