§ 16 SächsRAVGSächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),…
Art. 2 Abs. 6 Nr. 4 SN-20697Gesetz zur Einführung eines integrierten Bachelorgrades in der juristischen Ausbildung sowie zur Regelung von Datenübermittlungsbefugnissen der berufsständischen Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen
§ 14 wird wie folgt gefasst: „Der Vorstand erlässt den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.…
§ 3 Abs. 2 BMJVBhWidVertrAnOAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
§ 2 ist auch anzuwenden, wenn der Widerspruchsbescheid vor dem 1. Juli 2017 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erlassen worden ist.
§ 3 Abs. 2 BVAÜWidVertrAnOAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts
§ 2 ist auch anzuwenden, wenn der Widerspruchsbescheid vor dem 1. Juni 2017 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erlassen worden ist.