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Eines Vorverfahrens nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedarf es auch dann, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen worden ist.
Über den Widerspruch entscheidet die informationspflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat.
Bei Entscheidungen einer privaten informationspflichtigen Stelle gelten die Vorschriften des Teiles II 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren entsprechend. Über den Antrag auf nochmalige Überprüfung entscheidet die private informationspflichtige Stelle.
Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 hierüber zu…
Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt…
1Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die Antrag stellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 hierüber zu…
Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 - 73 der…
Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.