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Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sind und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes werden natürliche Personen, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen werden. Dies gilt nicht für Personen, die vom Versorgungswerk oder von einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit wurden.
Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, werden nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerkes.
Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sowie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388, 390), oder entsprechenden Bestimmungen nicht gestellt haben, werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreit. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen. Die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft wirkt ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Die Satzung kann weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen
bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit,
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.
der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6…
Von der Versicherungspflicht werden befreit Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne…
die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragspflicht,
Wer vor dem 25. November 2007 Mitglied einer Steuerberaterkammer, aber nicht Mitglied des Versorgungswerkes oder einer anderen berufsständischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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