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Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sind und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag als Pflichtmitglied in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie nicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes sind. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.
Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung berufsunfähig ist.
Wer bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird auf schriftlichen Antrag…
Wer bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird zur Pflichtmitgliedschaft…
Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.
Pflichtmitglied nach Absatz 1 und 2 kann nicht werden, wer an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde (§ 8 Absatz 1), berufsunfähig ist.
Wer vor dem 25. November 2007 Mitglied einer Steuerberaterkammer, aber nicht Mitglied des Versorgungswerkes oder einer anderen berufsständischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.