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Das Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz – SächsStBVG) vom 16. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die die in § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt hatten und einen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung bestimmten Frist nicht gestellt haben. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt auch nicht für Personen, die die zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung notwendigen Voraussetzungen erfüllt hatten und einen solchen Antrag innerhalb der dort geltenden Frist nicht gestellt haben.
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Versorgungswerken“ durch die Wörter „berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 SächsVAG“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ werden gestrichen.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Personen, die vom Versorgungswerk oder von einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit wurden.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Mitgliedschaft bleibt auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft nach Maßgabe der Satzung bestehen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „einem anderen Versorgungswerk“ durch die Wörter „einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (berufsständische Versorgungseinrichtung)“ und die Wörter „das andere Versorgungswerk“ durch die Wörter „die andere berufsständische Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßgabe“ die Wörter „der Satzung und“ eingefügt.
Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „einem anderen Versorgungswerk“ durch die Wörter „einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ gestrichen.
Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Im Fall des Absatzes 5 sind die von dem ausgeschiedenen Pflichtmitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungsmathematischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Das Überleitungsabkommen muss bestimmen, dass die übergeleiteten Beiträge vom Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen so behandelt werden, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen geleistet worden. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das ausgeschiedene Pflichtmitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke widerspricht. Endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und wird Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründet, sind die an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleiteten und gezahlten Beiträge auf das Versorgungswerk überzuleiten; Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.“
§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Satzpunkt ersetzt.
Die Nummern 5 bis 7 werden gestrichen.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „durch einen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 beim Versorgungswerk unterbrochen“ durch die Wörter „mit Zugang eines Antrags gemäß § 9 Abs. 1 beim Versorgungswerk gehemmt“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach Bestandskraft des die Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen oder den Leistungsanspruch festsetzenden Bescheides des Versorgungswerkes.“
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 209 bis 217“ durch die Angabe „§§ 204, 206 und 209 bis 211“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und Anlage“ gestrichen.
Die Angabe „und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3840), in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen“ wird gestrichen.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: „9. die Überschussverwendung und die Verlustrücklage.“
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 SächsVAG“ ersetzt.
§ 18 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Die Rechtsaufsicht umfasst nicht die Aufsicht nach Satz 3. Das Versorgungswerk unterliegt der Aufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz.“
§ 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Übergangsvorschrift
Wer vor dem 25. November 2007 Mitglied einer Steuerberaterkammer, aber nicht Mitglied des Versorgungswerkes oder einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung war, wird bei späterer Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit.“
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