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Politische Stiftungen, die die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllen, können nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden.
Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind unabhängig von ihrer Rechtsform solche Organisationen und Einrichtungen,
deren Satzungszweck die politische Bildung ist,
die selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit handeln,
die zeitlich und inhaltlich im Freistaat Sachsen präsent sind, was zumindest ein mehrjähriges Wirken und Handeln in Sachsen erfordert, sowie
deren politische Zielvorstellungen einer dauerhaften politischen Grundströmung entsprechen.
Politische Stiftungen sind zudem von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt. Sie sind von den sie jeweils anerkennenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig und wahren die gebotene Distanz zu diesen.
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, einschließlich kirchlicher Stiftungen, die in der Deutschen…
eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist.
Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, soweit…
Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung…
Wird ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen aus den in § 2 Absatz 4 oder 5 genannten Gründen nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.