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Folgende politische Stiftungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gefördert werden, gelten gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 als anerkannt:
die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. von der sie anerkennenden Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands“,
die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V. von der sie anerkennenden Partei „DIE LINKE“,
die Weiterdenken-Heinrich-Böll-Stiftung Sachsen e. V. von der sie anerkennenden Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“,
die Wilhelm-Külz-Stiftung von der sie anerkennenden Partei „Freie Demokratische Partei“,
die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. und das Herbert-Wehner-Bildungswerk e. V. von der sie anerkennenden Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“.
„europäische politische Stiftung“ bezeichnet eine Einrichtung, die einer europäischen politischen Partei förmlich angeschlossen ist, die gemäß dieser Verordnung…
Eine Einrichtung kann die Eintragung als europäische politische Stiftung beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Als politische Stiftungen nach § 1 Absatz 1 anerkannt gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. für die…
Die eine politische Stiftung anerkennende Partei wurde nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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