§ 1 SStiftGGesetz Nr. 1168 Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz laut ihrer Satzung im Saarland haben.
§ 1 StiftG NRWStiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 SächsStiftFinGSächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz
die zeitlich und inhaltlich im Freistaat Sachsen präsent sind, was zumindest ein mehrjähriges Wirken und Handeln in Sachsen erfordert, sowie