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Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und
von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind oder
in der Satzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind.
Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung, deren Aufhebung sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung obliegt der Stiftungsbehörde und bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde.
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen keiner staatlichen Aufsicht.
Für kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge.
Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen und von…
Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der Staatsaufsicht, wenn sie kirchlichen Vorschriften entsprechend von der zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt…
Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und…
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen von Religionsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind.
Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.