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Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Bereich einer kommunalen Gebietskörperschaft hinauswirkt und die von dieser kommunalen Gebietskörperschaft verwaltet werden.
Kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch Satzungsbeschluss einer kommunalen Gebietskörperschaft und die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde. Für die Anerkennung der Stiftung muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gesichert erscheinen.
Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Gebietskörperschaft zuständigen Organen.
Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der…
Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit durch Gesetz oder Stiftung nichts anderes bestimmt ist.
Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für andere Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt.
Kommunale Stiftungen sind solche, die von kommunalen Körperschaften verwaltet werden; die Stiftungszwecke müssen im Aufgabenbereich dieser Körperschaften liegen…
Örtliche Stiftungen sind die Stiftungen des privaten Rechts, die nach dem Willen des Stifters von einer Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend örtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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