Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG) vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als obere Tierschutzbehörde und“.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht in Einrichtungen, die Tierversuche, Eingriffe oder Behandlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes durchführen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.