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Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270), wird wie folgt geändert:
§ 118 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde,“.
In § 119 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den oberen Wasserbehörden“ durch die Wörter „der oberen Wasserbehörde“ ersetzt.
In § 130 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „zuständigen“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
In § 46 Abs. 4 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch…
In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasserbehörden und die Staatlichen Umweltfachämter“ durch die Wörter „zuständigen Behörden“ ersetzt.
Die §§ 99b bis 100a werden wie folgt gefasst:
In § 4 werden die Wörter „oberen Behörden“ durch die Wörter „obere Behörde“ und das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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