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Im Funktionsbereich der obersten Staatsbehörden darf der Anteil der Stellen für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 60 Prozent der für Ämter der Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 vorgesehenen Stellen nicht überschreiten. Abweichend davon beträgt der Anteil im Funktionsbereich der Staatskanzlei 80 Prozent.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für bestimmte Funktionsbereiche oder Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Stellenobergrenzen…
Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen: Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für die in Satz 1 Nummer 7…
| Stellen für Beamtinnen und Beamte an Oberbehörden | 25 Prozent.
„Abweichend davon beträgt der Anteil im Funktionsbereich der Staatskanzlei 80 Prozent.“
Die am 1. Juli 2007 geltenden besonderen Stellenobergrenzenregelungen gemäß der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. August 1992…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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