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Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsgruppen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt: lfd. Nr. | Stelle | Prozent
| Stellen für Beamtinnen und Beamte als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, die überwiegend dem Eingangsamt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zugewiesene Aufgaben wahrnehmen | 80 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher | 70 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Landesamtes für Verfassungsschutz | 65 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugseinrichtungen | 65 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerprüfung | 60 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend Aufgaben der Bezügefestsetzung wahrnehmen | 50 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte als Ausbilderin oder Ausbilder an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule | 45 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte mit Aufgaben des Krankenpflegedienstes | 34 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte als Prüferin oder Prüfer in der Gewerbeaufsicht | 25 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte als Programmiererin oder Programmierer | 20 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte im Lebensmittelkontrolldienst | 15 Prozent,
| Stellen für Beamtinnen und Beamte mit Aufgaben des allgemeinen technischen Dienstes | 15 Prozent.
Die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9. Die sich in Anwendung der Stellenobergrenzen ergebende Stellenanzahl stellt die Bemessungsgrundlage für die nach Maßgabe von Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässige Ausstattung von Stellen mit einer Amtszulage dar.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für bestimmte Funktionsbereiche oder Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Stellenobergrenzen…
Im Funktionsbereich der obersten Staatsbehörden darf der Anteil der Stellen für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 60 Prozent der für Ämter der…
Die am 1. Juli 2007 geltenden besonderen Stellenobergrenzenregelungen gemäß der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. August 1992…
Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen…
für die Besoldungsgruppe A 15, A 16 oder B 2 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 13 (zweites Einstiegsamt) bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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