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§ 10 Abs. 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425), wird wie folgt gefasst: „(3) Die Straßenbaubehörde kann Aufgaben, die ihr aufgrund des Absatzes 2 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf Prüfingenieure oder Prüfämter übertragen. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Heranziehung von Prüfingenieuren und Prüfämtern für diese Aufgaben zu regeln; hoheitliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung können auf Prüfingenieure oder Prüfämter übertragen werden.“
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